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Aufgrund der Maßnahmen gegen das Coronavirus verlieren viele selbstständige Unternehmer, darunter auch Selbstständige ohne Angestellte, Einkommen. Die Regierung unterstützt sie mit einem befristeten Programm (Tozo), vorerst bis zum 1. Juni 2020. Dieses Programm für selbstständige Unternehmer mit finanziellen Problemen wird von den Kommunen umgesetzt.

Es sind 2 Formen der Unterstützung möglich: Die Gemeinde bietet Einkommensbeihilfen bis zur Höhe des sozialen Minimums für maximal 3 Monate an oder es kann ein Betriebsmittelkredit beantragt werden. Ausgangspunkt ist eine einfache Regelung, die es den Kommunen ermöglicht, innerhalb von 4 Wochen nach der Registrierung eine Entscheidung zu treffen.

SZW arbeitet derzeit an der Verordnung (AMvB) und geht davon aus, bis spätestens 25. März weitere Einzelheiten bekannt geben zu können. Die Verordnung selbst existiert aus verfahrenstechnischen Gründen noch nicht. Dies kann mehrere Wochen dauern. Die neue befristete Regelung basiert auf der Verordnung zur Selbstständigenförderung (Bbz) und unterliegt dem Teilhabegesetz. Soweit möglich wird sich das Ministerium für Soziales und Beschäftigung mit dem Bbz vernetzen und sich an dieses wenden, damit in erster Linie möglichst derselbe Prozess verfolgt werden kann.

Zahlung im Rahmen der Regelung

Die Regelung ist noch nicht in Kraft. Kommunen können Anträge bearbeiten, aber noch nicht darüber verfügen. Kommunen, die Selbstständige ohne Angestellte im Vorfeld der neuen Regelung unterstützen wollen, können dies durch die Gewährung eines Vorschusses tun. Hierfür kann die ordentliche Vorschussregelung des Teilhabegesetzes (§ 52 P Gesetz) in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Rückwirkung der Übergangsregelung entsteht die Grundlage für den Vorschuss erst später.

Hierzu können Kommunen das vorhandene Antragsformular, die Handelsregistereintragung, Identitätsnachweise und Kontoauszüge sowie die vorhandenen Bescheide und Schreiben nutzen. Für den endgültigen Schiedsspruch muss eine neue Entscheidung getroffen werden, da es im Rat eine neue zugrunde liegende Anordnung geben wird. Die Projektgruppe (siehe unten) wird eine Musterentscheidung treffen und diese über Divosa und den VNG den Kommunen zur Kenntnis bringen. 

rückwirkend zum 1. März

De Regeling Die Laufzeit beträgt vorerst 3 Monate und hat eine Laufzeit bis zum 1. Juni 2020. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. März. Ziel ist es, die eingehenden Bewerbungen zu verteilen. Wenn die Anträge verstreut eingehen, wird die Kommune entlastet und den Menschen mit der größten Not wird zunächst geholfen. Es gibt kein „Budgetlimit“ oder ähnliches. 

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