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Die Zulassungspflicht für (landwirtschaftliche) Baufahrzeuge begann am 1. Januar 2021. Das bedeutet, dass jeder, der eine land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine, ein Kraftfahrzeug mit begrenzter Geschwindigkeit (MMBS), einen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger oder austauschbare Anhängegeräte besitzt, diese beim RDW anmelden muss. Dies muss vor dem 1. Januar 2022 geschehen, da sie sonst nicht mehr im Straßenverkehr zugelassen sind.

Woher wissen Sie, ob Sie ein MMBS haben? Ein MMBS ist ein bewegliches Gerät. Dazu gehören beispielsweise Baumaschinen wie Bagger, Hubarbeitsbühnen und Radlader. Aber auch ein Aufsitzmäher kann unter die Registrierungspflicht fallen. Das sind die größeren. Ein Mäher, der schmaler als 130 cm ist, muss nicht registriert werden. Ein umgebauter Pkw oder Nutzfahrzeug, der nun kein Kennzeichen mehr hat, fällt ebenfalls unter die Zulassungspflicht. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Fahrzeug zulassungspflichtig ist, können Sie dies auf der RDW-Website überprüfen. Hier finden Sie eine Entscheidungshilfe, die anhand konkreter Fragen ermittelt, ob ein Fahrzeug unter die Zulassungspflicht fällt.

Online registrieren

Sie können ein Fahrzeug über die Website der RDW. Für die Registrierung sind eine Reihe von Fahrzeugdaten erforderlich. Auf der Website gibt es ein Hilfeformular, das alle notwendigen Fahrzeugdaten enthält. Drucken Sie es aus und nehmen Sie es mit zum Fahrzeug, um alle Details auszufüllen. Für zusätzliche Erläuterungen, wo einige Daten zu finden sind, gibt es auch ein Video auf der Website. Ab Mitte Juni wird mit dem Antrag zusätzlich ein Foto des Typenschildes mit der Fahrgestellnummer benötigt. Nachdem alle angeforderten Daten gesammelt wurden, ist die Online-Registrierung ganz einfach. Und wenn die richtigen Daten geliefert werden, kann der Antrag auch schnell bearbeitet werden.

Nummernschild und Versicherung

Jedes (landwirtschaftliche) Baufahrzeug, das schneller als 25 km/h fährt, muss ein Kennzeichen haben. Ein Fahrzeug, für das eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss auch ein Kennzeichen haben. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für jedes zugelassene Fahrzeug die Pflicht zum Mitführen eines eigenen Kennzeichens. Angemeldete land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und MMBS müssen wie bisher ebenfalls versichert werden, jedoch nach der Eintragung speziell auf dem Nummernschild. Dazu müssen die Registriernummer und der Meldecode an den Versicherer weitergegeben werden. Dies ist auch dann erforderlich, wenn das Fahrzeug vor der Zulassung bereits beim zuständigen Versicherer versichert war. Schließlich unterliegen Radtraktoren mit einer Geschwindigkeit über 40 km/h der TÜV-Pflicht.

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