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Für 2023 ergibt die Berechnung einen LTI von 7,24 %.

Die Höchstsätze für den Taxiverkehr wurden durch eine Verordnung des Staatssekretärs für Infrastruktur und Wasserwirtschaft festgelegt Vivianne Heijnen angekündigt und am 27. Dezember 2022 gepubliceerd zur Änderung der Höchsttarifverordnung und Veröffentlichung von Taxitarifen im Zusammenhang mit der Indexierung für das Jahr 2023.

Indexierung

Seit 2010 werden die Höchstsätze für den Taxiverkehr jährlich indexiert. Ab dem 1. Januar 2017 erfolgt dies auf Basis des National Tariff Index (LTI). Grund dafür ist die Bewertung der Tarifstruktur im Taxigewerbe, über die das Abgeordnetenhaus mit Schreiben vom 16. Juni 2016 informiert wurde. Für 2023 ergibt die Berechnung einen LTI von 7,24 %.

Das bedeutet, dass die Festbeträge, die Kilometerbeträge und die Minutenbeträge um diese erhöht werden. Gleiches gilt für den Tarif, den der Beförderer, sofern mit dem Verbraucher vereinbart, für die Wartezeit bei Fahrtantritt berechnen darf. Die Sätze werden ermittelt, indem der LTI auf die ungerundeten Höchstsätze des Jahres 2022 angewendet wird. Dadurch wird verhindert, dass die Höchstsätze über die Jahre tatsächlich weniger steigen, als es auf Basis des Indexes gerechtfertigt wäre.

Preise

Zusammenfassend betragen die neuen Tarife für den Taxiverkehr ab dem 1. Januar 2023 nach der Indexierung einen Starttarif von 3,60 €, einen Kilometertarif von 2,65 € und einen Minutentarif von 0,44 €. Erfolgt die Beförderung in einem Pkw, der für die Beförderung von fünf bis acht Personen ausgestattet ist und in dem sich ohne Fahrer tatsächlich mindestens fünf Personen befinden, oder, ausgestattet für die Beförderung von einer oder mehreren Personen, in einem Rollstuhl sitzend, die Tarife betragen höchstens für den Starttarif: 7,33 €, der Kilometertarif beträgt dann 3,34 € und der Minutentarif wird 0,49 €.

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Compliance-Belastungen

Entscheiden sich Taxiunternehmen für eine Anpassung ihrer Tarife an die neuen (indexierten) Höchsttarife, kann dies zu Befolgungskosten führen. Diese Gebühren beziehen sich auf Aktionen wie das Einstellen (oder Einstellen) des Taxameters, das Herunterladen, Drucken und Ausfüllen neuer Tarifkarten und das Ersetzen von Tarifkarten innerhalb und außerhalb des Taxifahrzeugs.

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Für 2023 ergibt die Berechnung einen LTI von 7,24 %.

Jeder hatte die Möglichkeit, sich per Internetkonsultation zu einem Entwurf dieser Verordnung zu äußern. Dies entspricht Artikel 106 des Personenbeförderungsgesetzes 2000 (im Folgenden: Wp 2000). Zu dem Verordnungsentwurf gingen vier Reaktionen ein, von denen zwei öffentlich waren. Die wichtigsten Punkte davon werden im Folgenden vorgestellt.

KNV

In der Antwort plädierte unter anderem Royal Dutch Transport (KNV) für die Indexierung mit dem sogenannten NEA-Kostenentwicklungsindex, da dieser am ehesten auf das Taxigewerbe zugeschnitten sei, und für die Abschaffung der gesetzlichen Höchstsätze, weil dies nicht der Fall sei für einen liberalisierten Markt angemessen sein. Es ist hervorzuheben, dass die Höchstsätze nicht für vertraglich vereinbarte Beförderungen und Taxibeförderungen gelten, die zu einem vorher mit dem Fahrgast vereinbarten Pauschalpreis pro Fahrt angeboten werden. Darüber hinaus regelt dieses System nur die jährliche Indexierung und sieht keine Änderungen an der bestehenden Tarifstruktur vor. Die Regulierung von Höchsttarifen ist ein wichtiges Mittel, um besonders schutzbedürftige Verbraucher wie ältere Menschen und Touristen beim Taxifahren auf der Straße zu schützen.

In einer Antwort wurde auf Fahrtkostenzuschüsse für Bürger, abzugsfähige Kosten für Fahrtstunden usw. hingewiesen, aber das fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Regelung. KNV stellte fest, dass die Verordnung über Höchsttarife und die Veröffentlichung von Tarifen für den Taxiverkehr auch in die bevorstehende Bewertung des Taxikapitels des Wp2000 aufgenommen werden sollte. Da alle Taxiordnungen im Zusammenhang mit dem Wp2000 in diese Bewertung einfließen, wird dies auch für diese Verordnung der Fall sein.

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Als Reaktion auf einen Kommentar von KNV zu den in dieser Verordnung angegebenen Zahlen von Taxifahrzeugen wurde diese Zahl in der endgültigen Verordnung angepasst. Diese Regelung geht nun von 41.000 statt 33.000 Taxifahrzeugen aus.

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