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Erhöhung der steuerfreien Fahrtkostenpauschale auf 0,21 €.

Die steuerfreie Fahrtkostenpauschale erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 von 0,19 € auf 0,21 € pro Kilometer. Und ab dem 1. Januar 2024 auf 0,22 €. Als Selbständiger können Sie diesen Betrag pro Kilometer von Ihrem Gewinn abziehen, wenn Sie auch Unternehmer bei der Einkommensteuer sind.

Als Arbeitgeber können Sie die Fahrtkostenpauschale als Beschäftigungsbedingung auch über den unversteuerten Teil hinaus erhöhen. Diese Erhöhung gilt dann als Gehalt. Sie können die Erhöhung als Lohnabgeltung über die Berufskostenregelung ausweisen, so dass die zusätzliche Erhöhung unversteuert bleibt.

Ein Reisekostenzuschuss ist ein Zuschuss, der jemandem für die Kosten gewährt wird, die ihm oder ihr für Reisen im Rahmen seiner oder ihrer Tätigkeit entstehen. Dies kann beispielsweise für den Arbeitsweg gelten, aber auch für Fahrtkosten zu einem anderen Standort des Unternehmens oder zu einer Tagung oder Messe.

Fahrtkostenzuschüsse können aus Kostenerstattungen für öffentliche Verkehrsmittel oder die Nutzung eines Privatwagens bestehen, aber auch andere Kosten umfassen, wie etwa Kosten für Übernachtung oder Gepäcktransport. Fahrtkostenzuschüsse werden häufig zusätzlich zum Gehalt eines Mitarbeiters gewährt und dienen dem Ausgleich der Mehrkosten, die durch die Durchführung einer Tätigkeit an einem anderen Ort entstehen.

steuerfrei

Durch die höheren Preise für Autofahren und ÖPNV (ÖPNV) haben Mitarbeiter mehr Fahrtkosten. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Fahrtkosten steuerfrei erstatten. Der Freibetrag erhöht sich daher. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Arbeitgeber auch die vollen Fahrtkosten steuerfrei erstatten. Arbeitgeber müssen die Fahrtkostenpauschale nicht erhöhen. Erstattet ein Arbeitgeber einen höheren Fahrtkostenzuschuss, gilt der Teil über 0,21 € (ab 1. Januar 2024 0,22 €) pro Kilometer als Lohn. Hierauf muss der Arbeitgeber Lohnsteuern einbehalten.

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DVDP