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Die Regierung hat sich auf den Gesetzentwurf zur Ökologisierung der Mobilität geeinigt.

Die Regierung hat sich auf den Gesetzentwurf zur Ökologisierung der Mobilität geeinigt. Steuerlich absetzbar sind künftig nur noch die Kosten für Autos, die kein CO2 ausstoßen. Es wird Anreize für Unternehmen und Privatpersonen geben, Ladestationen zu installieren. Zudem wird auch das Mobilitätsbudget ausgeweitet und gelockert. Für Autos mit Verbrennungsmotor, die gekauft oder geleast werden, gilt ab dem 1. Januar 2026 ein radikales Vorsteuerabzugsverbot. Der Steuerabzug für CO2027-freie Autos wird ab XNUMX schrittweise eingestellt.

Wer als Privatperson, Eigentümer oder auch Mieter zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. August 2024 eine Ladestation zu Hause installiert, erhält eine Steuerermäßigung. Wenn Sie diesen Kauf zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2022 tätigen, können Sie von einer Steuerermäßigung von 45 % profitieren. Dieser Satz sinkt auf 30 % für diejenigen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 einen Kauf tätigen, und sinkt weiter auf 15 % zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. August 2024. Der Betrag, für den eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, beträgt begrenzt auf 1500 € (nicht indexiert) pro Ladestation und pro Steuerzahler.

frei zugänglich

Die Ladestation muss intelligent sein (sie kann nämlich Ladezeit und Ladeleistung steuern) und darf nur Ökostrom verwenden. Die Ladestation muss für jedermann frei zugänglich sein. Der Abzug gilt auch für die Einkommensteuer. Ein erhöhter Investitionsabzug gilt für Unternehmen, die einen neuen kohlenstofffreien Lkw kaufen, eine Wasserstofftankinfrastruktur installieren oder eine Elektroladestation installieren.

Hybridautos verfügen neben dem Verbrennungsmotor auch über einen Elektromotor. Im neuen System wird zwischen „echten“ Hybriden und „falschen“ Hybriden unterschieden. Hybridautos, die aufgrund einer begrenzten elektrischen Batterie in der Praxis mit dem Verbrennungsmotor betrieben werden, gelten steuerlich als „falsche“ Hybride. Sie werden steuerlich weniger attraktiv. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils und des Abzugsprozentsatzes werden dann nicht die offiziellen CO2-Emissionen dieses Fahrzeugs berücksichtigt, sondern die mit 2 multiplizierten CO2,5-Emissionen oder die CO2-Emissionen eines entsprechenden Nicht-Hybrid-Fahrzeugs.

Weitere Informationen finden Sie in der Grüner Reiseführer von Wolters Klüwer

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